NEM mit CBD – Vieles ist zu beachten!

Gras mit Tau und Wassertropfen

Obwohl CBD in Lebensmitteln nicht zulässig ist, finden sich im Internet eine Vielzahl an Angeboten. Aktuell werden Nahrungsergänzungsmittel (NEM) mit CBD auch über ein System von privaten Wiederverkäufern angeboten. Die Überwachungsbehörden sind aktiv geworden. Es drohen Verwarnungen und Bussen.

 

Was gilt bezüglich Nahrungsergänzungsmitteln?

Nahrungsergänzungsmittel (NEM) sind in der Schweiz von Gesetzes wegen Lebensmittel und unterstehen dem Lebensmittelrecht. Für NEM gelten nebst der Verordnung für NEM (VNem) sämtliche anderen Gesetze und Verordnungen im Lebensmittelrecht.

In Europa und der Schweiz müssen Nahrungsergänzungsmittel lediglich der zuständigen Behörde angemeldet werden, eine offizielle «Zulassung» in dem Sinne gibt es nicht. Eine Prüfung der Qualität und Unbedenklichkeit durch eine staatliche Behörde findet nicht statt. In der Schweiz müssen die Hersteller die Sicherheit ihrer Nahrungsergänzungsmittel selbst prüfen und sicherstellen, dass die hergestellten und vertriebenen Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und unbedenklich sind (Selbstkontrolle).

Auf verschiedenen Websites von Vertreibern von NEM wird immer wieder behauptet, dass die Mittel zugelassen oder zertifiziert sind. Das trifft nicht zu. Vielmehr deuten solche Werbeversprechen häufig darauf hin, dass die Seite bzw. das Angebot nicht seriös ist.

Sind Lebensmittel mit CBD in der Schweiz erlaubt?

CBD (Cannabidiol) wird aus der Hanfpflanze gewonnen oder synthetisch hergestellt. CBD ist bislang weder in der Schweiz noch der EU als Lebensmittelzutat zugelassen worden. Für die Beurteilung der Sicherheit liegen noch keine ausreichenden Studien vor. Es gibt auch Hinweise auf unerwünschte Effekte wie z. B. auf die Leber. Lebensmittel mit CBD als Zutat sind daher nicht legal auf dem Markt.

In der Schweiz werden Lebensmittel, die Cannabinoide wie CBD sowie Extrakte aus Cannabis sativa L. enthalten, als neuartige Lebensmittel (Novel Food) eingestuft.
Erzeugnisse von Cannabis sativa L. oder deren Pflanzenteile, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU über eine sichere und dokumentierte nennenswerte Verwendung als Lebensmittel verfügten, gelten in der Schweiz nicht als neuartige Lebensmittel. Dazu zählen insbesondere Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl und entfetteten Hanfsamen. In der Schweiz gilt zudem Kräutertee aus Blättern der Hanfpflanze Cannabis sativa L. nicht als neuartiges Lebensmittel. Letzteres kann zum Aromatisieren von Lebensmitteln ohne Bewilligung eingesetzt werden.

Bisher sind in der EU bereits zahlreiche Anträge für CBD als neuartiges Lebensmittel eingegangen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat aber verschiedene Datenlücken hinsichtlich Sicherheit festgestellt und die Antragsverfahren vorerst ausgesetzt.

Auch in der Schweiz bestehen Sicherheitsbedenken (Hinweise auf mögliche Leberschäden) und die Sicherheit von CBD als Lebensmittel kann aufgrund von Datenlücken zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden. Bis heute wurde vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kein neuartiges Lebensmittel mit CBD zugelassen.

Zulassung und Sicherheit von neuartigen Lebensmitteln

Jede Firma kann einen Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels bei der Europäischen Kommission (bzw. in der Schweiz beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV) stellen (das ist im Falle von CBD in zahlreichen Fällen passiert). Die Europäische Kommission reicht dann dieses Gesuch jeweils an die EFSA zur Begutachtung weiter.
Bei CBD hat die EFSA bisher Bedenken betreffend Sicherheit. Sie hat deshalb die Antragsteller aufgefordert, neue Sicherheitsdaten einzureichen. Bis heute wurden diese Daten als nicht ausreichend beurteilt, um CBD als neuartiges Lebensmittel zuzulassen.

Hinweis: Der Sicherheitsaspekt spielt bei Lebensmitteln eine zentrale Rolle. Die Anforderungen an die Sicherheit sind zum Teil höher als bei den Arzneimitteln. Das erstaunt vielleicht ein wenig. Bei Arzneimitteln steht der Wirksamkeitsnachweis (bei einer Krankheit) im Vordergrund. Die Arzneimittelsicherheit ist ebenfalls sehr wichtig. Allerdings nimmt man bei gewissen (schweren) Krankheiten auch Nebenwirkungen in Kauf, wenn die Wirkung auf die Krankheit entsprechend gross ist. Das heisst bei Arzneimitteln spielt die Benefit-/Risk-Bewertung eine entscheidende Rolle.
Bei Lebensmitteln gibt es per Definition keine pharmakologische Wirkung, die über eine ernährungsphysiologische Wirkung hinausgeht. Nachgewiesene Wirkeffekte bei (kranken) Patient*innen zählen hier nicht! Denn sobald eine pharmakologische Wirkung bei Patient*innen bestünde, müsste das Produkt/die Substanz als Arzneimittel zugelassen werden. Aktuell gibt es Arzneimittel mit THC-haltigen Cannabisextrakten (Wirkstoff: Dronabinol) oder dem synthetischen Cannabinoid Nabilon, nicht aber zugelassene Arzneimittel mit CBD.

Was ist beim Online-Shopping zu beachten?

Wer Lebensmittel für den eigenen, privaten Bedarf einkauft, darf dies weltweit tun. Der Kauf geschieht immer auf eigenes Risiko und die Produkte werden an der Grenze nicht systematisch kontrolliert. Für Onlineshops mit Sitz oder Kontaktadresse in der Schweiz gelten die lebensmittelrechtlichen Vorgaben der Schweiz. Wer auf einer ausländischen Seite einkauft, muss sich bewusst sein, dass für die dort angebotenen Lebensmittel andere Vorgaben gelten. Dies könnte bedeuten, dass Nahrungsergänzungsmittel beispielsweise neue oder andere Zutaten enthalten oder in höherer Dosierung angeboten werden. Es kommt immer wieder vor, dass Nahrungsergänzungsmitteln Stoffe enthalten, die in der Schweiz als Arzneimittel gelten. Der Import ist dann stark eingeschränkt, möglicherweise sogar verboten.

Vorsicht bei CBD-Angeboten im Internet

Der Zoll stellte im Laufe des Jahres 2024 vermehrt Importe von CBD-haltigen Nahrungsergänzungsmitteln aus Amerika fest. Diese Produkte werden als «legal» vermarktet, da sie kein THC (Tetrahydrocannabinol; Betäubungsmittel) enthalten. Sie sind keineswegs legal, da sie neben dem nicht zulässigen CBD auch noch weitere verbotene Zutaten, wie Melatonin oder Johanniskraut, enthalten.

Für den Verkauf in der Schweiz werden häufig Privatpersonen als Wiederverkäufer angeworben. Sie machen dann Werbung für die Produkte im Bekanntenkreis oder über Social Media und leiten ihre Kunden für den Einkauf auf eine amerikanische Internetseite weiter. Dafür wird ihnen eine Provision in Aussicht gestellt.

Vorsicht beim Import generell

Nahrungsergänzungsmittel werden häufig mit nicht zulässigen Heilanpreisungen (gegen Schmerzen, Entzündungen, zur Behandlung von Schlafstörungen oder Übergewicht) angeboten. Auch bei Fatburnern oder Mitteln zum Muskelaufbau ist Vorsicht geboten: Sie können Substanzen enthalten, die in Nahrungsergänzungsmittel verboten sind.

Fazit

Der Handel und die Werbung für CBD-haltigen Nahrungsergänzungsmittel sind illegal. Wer sich nicht daran hält, muss mit kostenpflichtigen Massnahmen durch die zuständigen Überwachungsorgane (Lebensmittelkontrolle, kantonales Labor) und einer Strafanzeige rechnen. Dies gilt auch für Privatpersonen, die «nur» Werbung machen und Kunden für den Einkauf auf Onlineshops im Ausland umleiten. Das Kantonale Labor Zürich hat in diesem Zusammenhang verschiedene Warnungen ausgesprochen und bei zwei Onlineshops ein Abgabe- und Werbeverbot verfügt.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) rät davon ab, Nahrungsergänzungsmittel über solche Quellen zu beziehen.

 

Weitere Informationen zur Verwendung von Cannabis, Hanf und daraus gewonnenen Stoffen.