Vorsicht bei Nahrungsergänzungsmitteln

Gras mit Tau und Wassertropfen

Beim Import von Nahrungsergänzungsmitteln aus dem Ausland ist Vorsicht geboten. Substanzen wie DHEA, DNP und DMAA sind in anderen Ländern teilweise rezeptfrei auf dem Markt erhältlich, dürfen in der Schweiz aber nicht in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sein.

Dehydroepiandrosteron (DHEA), 2,4-Dinitrophenol (DNP) und Dimethylamylamin (DMAA) dürfen in der Schweiz nicht in Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) enthalten sein. Therapierende sind verantwortlich, importierte Präparate auf deren Inhalt und Qualität zu überprüfen. Die Behörden können NEM mit nicht zugelassenen Substanzen zurückhalten und vernichten. Die bestellende Person bezahlt in diesem Fall den Aufwand der Behörden. Zudem muss sie mit einer Strafanzeige rechnen.
 

Zur Selbstkontrolle verpflichtet

Nahrungsergänzungsmittel sind in der Regel nicht zulassungspflichtig (Ausnahme: Novel Food, gentechnisch veränderte Organismen (GVO), nicht gelistete gesundheitsbezogene Angaben). Das bedeutet, Herstellende, Importeure und Inverkehrbringende sind verantwortlich, dass die jeweiligen NEM sicher sind. Wenn Sie als Therapierende NEM importieren bzw. in Verkehr bringen, sind Sie dafür verantwortlich, dass das Produkt qualitativ einwandfrei ist. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, zu prüfen, ob die Bestimmungen gemäss der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind. Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde macht stichprobenweise Kontrollen.
 

Internethandel

Sie sollten besondere Vorsicht walten lassen bei Produkten, die auf ausländischen Internetseiten oder Internetseiten ohne vollständige Adresse angeboten werden. Warnzeichen sind unter anderem übertriebene Versprechungen («Wundermittel»). Auch auf Social-Media-Plattformen werden Produkte häufig anonym angepriesen und bei den Erfahrungsberichten handelt es sich oft um getarnte Werbung.
 

Importverbot für DHEA

Die Stiftung Swiss Sport Integrity macht insbesondere auf das Importverbot von Dehydroepiandrosteron (DHEA) aufmerksam:

Die Abkürzung DHEA steht für Dehydroepiandrosteron, eine Hormonvorstufe für männliche und weibliche Sexualhormone. Die so genannte «Anti-Aging-Medizin» liegt im Trend, und Hormonkuren verheissen ein Leben mit mehr Freude und weniger Beschwerden. Immer mehr Fachpersonen empfehlen ihren Patientinnen und Patienten DHEA – oft mit weitreichenden Konsequenzen!

Doping: Importverbot von DHEA

DHEA kann als anaboles Steroid zu Dopingzwecken missbraucht werden und steht deshalb auf der Dopingliste. Zudem ist DHEA im Anhang der Sportförderungsverordnung (SpoFöV) aufgelistet und gilt somit als verbotenes Dopingmittel im Sinne des Sportförderungsgesetzes (SpoFöG). Dieses Gesetz gilt unabhängig von sportlichen Aktivitäten, also auch für Nicht-Sportlerinnen und Nicht-Sportler. Gemäss Gesetz ist der Import jeglicher Mengen von Dopingmitteln, und somit auch von DHEA, grundsätzlich verboten. Mit der Unterstützung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und den kantonalen Polizeibehörden werden laufend verdächtige Sendungen sichergestellt und an Swiss Sport Integrity weitergeleitet. Die Beschlagnahmungen markierten 2022 ein neues Rekordhoch in der Schweiz, und der Aufwärtstrend reisst auch im Jahr 2023 nicht ab.

Rechtliche Konsequenzen bei Bestellung

Für die DHEA-Bestellungen liegen oftmals keine legitimen, medizinischen Gründe vor. Folglich werden die beschlagnahmten, verbotenen Dopingmittel in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren durch Swiss Sport Integrity für den Besteller bzw. die Bestellerin kostenpflichtig vernichtet. Bei Personen mit einer Mitgliedschaft oder Lizenz bei einem Sportverband, Verein oder Club, der Swiss Olympic angeschlossen ist, folgt zusätzlich ein Disziplinarverfahren, wobei eine langjährige Sperre im Sport droht. Liegt der Verdacht auf Handel mit DHEA vor, wird durch das BAZG oder Swiss Sport Integrity Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet.

Ausnahmefälle

Ein medizinisch berechtigter Zweck kann die Freigabe verbotener Produkte allenfalls erlauben. Dazu müssen innert vorgeschriebener Frist ein gültiges Schweizer Arztrezept (Ausstellungsdatum vor dem Import) sowie ein schriftlicher Antrag um Freigabe eingereicht werden. Unter dieser Voraussetzung darf eine Einzelperson verwendungsfertige Arzneimittel in der für den Eigengebrauch bestimmten Kleinmenge eines Monatsbedarfs, einführen. Wird diese Begrenzung missachtet und eine grössere Menge eingeführt, wird die gesamte Menge als illegaler Arzneimittelimport eingestuft, und durch Swissmedic verfolgt. Die Freigabe einer Teilmenge ist nicht möglich.

Handlungsanweisung für medizinische Fachpersonen

Aufgrund der pharmakologischen Wirkung und möglicher Nebenwirkungen ist DHEA in der Schweiz nur in Form von rezeptpflichtigen Arzneimitteln erlaubt. Nahrungsergänzungsmittel mit DHEA, wie diese in den USA rezeptfrei auf dem Markt erhältlich sind, sind in der Schweiz nicht verkehrsfähig. Ist eine Behandlung mit DHEA indiziert und als sinnvoll erachtet, ist eine ordentliche Verschreibung (inkl. Dosierung) des Medikaments durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt notwendig. In solchen Fällen trägt die Ärztin bzw. der Arzt die Verantwortung für die Therapie mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel. Dabei muss im Rahmen der Sorgfaltspflicht die Patientin oder der Patient über die Behandlung mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel aufgeklärt und die Zustimmung der Patientin oder des Patienten eingeholt werden. Die verschriebene Behandlung kann z.B. als Formula Magistralis von einer Apotheke mit entsprechender Bewilligung für diese bestimmte Patientin bzw. diesen bestimmten Patienten hergestellt werden. Vor einer möglichen Bestellung und dem Import von DHEA müssen sich medizinische Fachpersonen und deren Patientinnen und Patienten sehr genau über das jeweilige DHEA-Produkt informieren, um mögliche Gesundheitsrisiken und rechtliche Konsequenzen auszuschliessen.

Quelle: Stiftung Swiss Sport Integrity
 

Weitere verbotene Substanzen

Nebst DHEA gibt es noch zwei weitere Substanzen, die unrechtmässig in Nahrungsergänzungsmitteln, Produkten für Sportlerinnen und Sportler sowie Schlankheitsmitteln enthalten sind: 2,4-Dinitrophenol (DNP) und Dimethylamylamin (DMAA). Deren Konsum kann schwere Nebenwirkungen hervorrufen. Sie dürfen Lebensmitteln bzw. Nahrungsergänzungsmitteln deshalb nicht zugesetzt sein. Auch hier beschlagnahmt der Zoll solche Produkte, die importiert werden.

DNP ist eine Industriechemikalie, die zu schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Vergiftungserscheinungen führt. Sie ist weder als Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel noch als Heilmittel zugelassen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) rät dringend von jeglichem Konsum ab.

DMAA ist eine chemische Substanz, die unter anderem zur Gewichtsreduktion oder zur Steigerung der sportlichen Leistung eingesetzt wird. Sie ist in der Schweiz nicht zugelassen und steht auf der Dopingliste. Da sie schwerwiegende Nebenwirkungen hervorruft, rät das BLV dringend von jeglichem Konsum ab.

Neben den obigen Substanzen sind folgende Substanzen in Nahrungsmitteln/NEM verboten. Siehe dazu Art. 2 Abs. 4 VNem bzw. Art. 2 Abs. 4 VZVM, Anhang 4.
 

  • Melatonin (nur als rezeptpflichtiges Arzneimittel in der Schweiz verfügbar)
  • Monascus purpureus (Rotschimmelreis)
     

Weiterführende Informationen
 

Informationen als Merkblatt