Seit dem 1. Juli 2024 ist im Kanton Thurgau das revidierte Gesundheitsgesetz in Kraft. Daraus ergeben sich Neuerungen für Naturheilpraktiker*innen und Komplementärtherapeut*innen. Vor dem 1. Juli 2024 erteilte Berufsausübungsbewilligungen sind weiterhin gültig.
Berufsgruppen
Komplementärtherapeut*innen werden nicht mehr der Naturheilpraktik zugeordnet, sondern gelten als separate Berufsgruppe. Entsprechend hat der Kanton auch das Gesuchformular für eine Berufsausübungsbewilligung angepasst. Inhaber*innen von bereits erteilten Bewilligungen müssen jedoch kein neues Gesuch einreichen, es gilt die Besitzstandwahrung.
Abgabe von Arzneimitteln
Naturheilpraktiker*innen dürfen in Privatapotheken neu die durch Swissmedic bezeichneten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel abgeben.
Anforderungen im Kanton Thurgau
Detaillierte Informationen zu diesen und weiteren kantonalen Regelungen finden Mitglieder im Kantonsblatt Thurgau.