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Gras mit Tau und Wassertropfen

Der Kanton Thurgau hat sein Gesundheitsgesetz per 1. Juli 2024 revidiert. Wir informieren Sie über relevante Änderungen.

Seit dem 1.  Juli 2024 ist im Kanton Thurgau das revidierte Gesundheitsgesetz in Kraft. Daraus ergeben sich Neuerungen für Naturheilpraktiker*innen und Komplementärtherapeut*innen. Vor dem 1. Juli 2024 erteilte Berufsausübungsbewilligungen sind weiterhin gültig.

Berufsgruppen

Komplementärtherapeut*innen werden nicht mehr der Naturheilpraktik zugeordnet, sondern gelten als separate Berufsgruppe. Entsprechend hat der Kanton auch das Gesuchformular für eine Berufsausübungsbewilligung angepasst. Inhaber*innen von bereits erteilten Bewilligungen müssen jedoch kein neues Gesuch einreichen, es gilt die Besitzstandwahrung. 
 

Abgabe von Arzneimitteln

Naturheilpraktiker*innen dürfen in Privatapotheken neu die durch Swissmedic bezeichneten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel abgeben.
 

Anforderungen im Kanton Thurgau

Detaillierte Informationen zu diesen und weiteren kantonalen Regelungen finden Mitglieder im Kantonsblatt Thurgau.

 

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