Ab 1. Januar 2027 genügt für NVS A-Mitglieder die Registrierung bei der SPAK als Grundlage für die Anerkennung durch die EGK. Die bisherige separate Registrierung bei der EGK und die entsprechende Jahresgebühr entfallen.
Weniger Aufwand für NVS Mitglieder
Die NVS und die SPAK übermitteln der EGK die erforderlichen Angaben und halten sie aktuell. Mitglieder müssen ihre bereits geprüfte Qualifikation somit nicht nochmals separat gegenüber der EGK nachweisen. Das bedeutet:
- keine zusätzliche Registrierung bei der EGK
- weniger administrativer Aufwand
- Wegfall der Jahresgebühr für die EGK Registrierung
- Anerkennung auf Grundlage der bestehenden SPAK-Registrierung
Die neue Regelung gilt für NVS A-Mitglieder, die bei der SPAK registriert sind und mindestens eine von der EGK anerkannte Therapieform registriert haben.
Vergütung weiterhin abhängig vom Versicherungsschutz
Welche Therapieformen anerkannt werden und ob eine konkrete Behandlung vergütet wird, richtet sich weiterhin nach der aktuellen Methodenliste der EGK und nach der Versicherungslösung der Patientin oder des Patienten.
Häufige Fragen und Antworten
Ab wann gilt die neue Regelung?
Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2027.
Für wen gilt die neue Regelung?
Sie gilt für NVS A-Mitglieder, die bei der SPAK registriert sind und mindestens eine Therapieform führen, die von der EGK anerkannt wird.
Muss ich mich weiterhin separat bei der EGK registrieren?
Nein. Ab 2027 genügt die SPAK-Registrierung als Grundlage für die Anerkennung durch die EGK.
Welche Vorteile bringt mir die neue Regelung?
Sie müssen Ihre bereits geprüfte Qualifikation nicht nochmals separat gegenüber der EGK nachweisen. Das reduziert den administrativen Aufwand, spart den Jahresbeitrag für die EGK-Registrierung (CHF 42.00) und vereinfacht die Anerkennung als Therapeut*in.
Muss ich meine Daten selbst an die EGK übermitteln?
Nein. Die NVS und die SPAK übermitteln die erforderlichen Angaben und halten sie aktuell. Die Übermittlung erfolgt über die Standardschnittstelle der santéservices AG.
Werden alle meine registrierten Therapieformen von der EGK anerkannt?
Nicht zwingend. Massgebend ist die jeweils aktuelle Methodenliste der EGK. Mindestens eine Ihrer bei der SPAK registrierten Therapieformen muss von der EGK anerkannt sein.
Bedeutet die Anerkennung, dass jede Behandlung vergütet wird?
Nein. Ob eine Behandlung vergütet wird, hängt von der anerkannten Therapieform und der Versicherungslösung der Patientin oder des Patienten ab.
Welche Qualitätsanforderungen gelten?
Es gelten die Anforderungen der SPAK.
Die SPAK ist die Qualitätssicherungsstelle der NVS. Sie überprüft unter anderem die Ausbildung, die Weiterbildung, die Praxisführung und die praktische Erfahrung der registrierten Therapeutinnen und Therapeuten.