Abgaberegeln für Arzneimittel: Kantonale Praxis wird überprüft

Blüten eines Apfelbaums

Nach der im April von der NVS publizierten Übersicht zu kantonalen Bewilligungen bei der Abgabe von Arzneimitteln haben sich in einzelnen Kantonen offene Fragen ergeben. Besonders im Kanton Aargau zeigt sich ein Spannungsfeld zwischen Bundesrecht und kantonaler Praxis – Gespräche zur Klärung laufen.

Die im April von der NVS veröffentlichte Übersicht zu den kantonalen Bewilligungen und Berechtigungen zur Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln hat in einzelnen Kantonen zu Rückfragen geführt. Vertieft geprüft wurden insbesondere die Regelungen im Kanton Aargau sowie in den Kantonen Obwalden und Schwyz.

Die Übersicht im rechtlichen Kontext
Die Übersicht wird von der NVS gemeinsam mit dem Schweizerischen Verband für komplementärmedizinische Heilmittel (SVKH) erstellt und jährlich durch ein externes Anwaltsbüro aktualisiert. Im vorliegenden Fall wurde die Liste auf Basis bundesrechtlicher Vorschriften angepasst. 

Gemäss Art. 25 Abs. 1–3 Heilmittelgesetz in Verbindung mit Art. 49 Arzneimittelverordnung dürfen Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen mit eidgenössischem Diplom (NHP ED) bestimmte, von Swissmedic bezeichnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) selbständig abgeben.

Sondersituation im Kanton Aargau
Im Kanton Aargau ergibt sich jedoch eine besondere Situation: Eine Volksabstimmung zur Selbstdispensation durch Ärztinnen und Ärzte wurde im Jahr 2013 abgelehnt. Die kantonalen Behörden leiten aus diesem Volksentscheid ab, dass aktuell auch für NHP ED keine entsprechende Abgabeberechtigung besteht.

Dialog und mögliche Entwicklung
Die Argumente für eine differenzierte Auslegung der Rechtslage wurden bei den zuständigen Stellen eingebracht und werden ernsthaft geprüft. Ob dies künftig zu einer Anpassung der kantonalen Praxis führt, ist derzeit noch offen.

Weitere Kantone im Blick
Auch in den Kantonen Obwalden und Schwyz besteht Klärungsbedarf. Es zeichnet sich jedoch ab, dass die zuständigen kantonalen Behörden bereit sind, gemeinsam mit einer Delegation von Branchenvertreter*innen nach einer tragfähigen Lösung zu suchen.

NVS führt Gespräche
Die NVS wird hierzu zeitnah das Gespräch mit den involvierten Stellen suchen und ihre Mitglieder über die weiteren Entwicklungen informieren.
 

Zu den geltenden bundesrechtlichen Vorschriften über die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c HMG dürfen weitere Personen, die über eine angemessene Ausbildung verfügen, im Rahmen ihrer Abgabekompetenz nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben.

Gemäss Art. 25 Abs. 2 HMG bestimmt der Bundesrat, welche Berufskategorien über eine angemessene Ausbildung im Sinne von Abs. 1 Bst. c verfügen, während Swissmedic gestützt auf Art. 25 Abs. 3 HMG festlegt, welche Arzneimittel durch Personen nach Absatz 1 Buch­stabe c abgegeben werden dürfen.

Gemäss Art. 49 VAM dürfen Fachleute der Komplementärmedizin mit eidgenössischem Diplom bei der Ausübung ihres Berufs durch die Swissmedic bezeichnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel selbstständig abgeben.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 HMG benötigt, wer Arzneimittel abgibt, eine kantonale Bewilligung.