Anerkennung Osteopathie ab 2025

Gras mit Tau und Wassertropfen

Ab dem 1. Februar 2025 dürfen in der Schweiz nur noch Osteopath*innen praktizieren, die in der Schweiz studiert haben oder deren ausländisches Diplom anerkannt wurde. Das Schweizerische Rote Kreuz führt auf Gesuch entsprechende Anerkennungsverfahren durch.

Am 1. Februar 2020 ist das neue Gesundheitsberufegesetz (GesBG) in Kraft getreten. Die Osteopathie gilt seither als anerkannter Gesundheitsberuf und ist auf Bundesebene klar geregelt. Praktizierende von Osteopathie in eigener fachlicher Verantwortung benötigen gemäss GesBG spätestens fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Berufsausübungsbewilligung des betreffenden Kantons, sprich ab dem 1. Februar 2025. Um eine Berufsausübungsbewilligung zu erhalten, muss ein Bildungsabschluss gemäss den Anforderungen des GesBG nachgewiesen werden. Dieses verlangt einen Masterabschluss in Osteopathie.

Interkantonale Diplome GDK

Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK hat von 2008 bis 2023 die interkantonale Prüfung in Osteopathie durchgeführt. Die ausgestellten interkantonalen Diplome der GDK in Osteopathie sind gleichwertig mit einem Master of Science in Osteopathie FH.

Ausländische Diplome

Praktizierende mit ausländischem Osteopathie-Diplomen können beim Schweizerischen Roten Kreuz ein Gesuch für die Anerkennung ihres Abschlusses einreichen. Jedes Diplom wird einzeln geprüft. Das SRK verlangt teilweise Ausgleichsmassnahmen, um fehlende Qualifikationen nachzuholen. Inhaber*innen von Teilverfügungen des SRK können an der Hochschule für Gesundheit Freiburg (Heds FR) entsprechende Module nachholen. Die Heds FR bietet zudem einen Bachelor- und einen Masterstudiengang an. Die Fernfachhochschule Schweiz FFHS bietet zurzeit ebenfalls einen Bachelor-Studiengang an. Ein Master-Studiengang ist in Planung.

Arbeiten ohne fachliche Verantwortung

Wenn Sie nicht in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, benötigen Sie gemäss nationalem Gesetz keine Berufsausübungsbewilligung. Für Vorschriften zur Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht sind die Kantone zuständig. Informieren Sie sich bei der Bewilligungsbehörde Ihres Kantons über allfällige Vorgaben. Beachten Sie, dass Krankenkassen teilweise ein anerkanntes Diplom für die Vergütung von Leistungen verlangen.

Übersicht Anerkennungen

Anerkennung

Folgen für das Diplom

Folgen für die Berufsausübungsbewilligung

M.Sc. FH in Osteopathie

Anforderung gemäss GesBG

Anspruch, wenn sonstige Voraussetzungen erfüllt

interkantonales Diplom GDK

gleichwertig mit M.Sc. FH

Anspruch, wenn sonstige Voraussetzungen erfüllt

von der SRK anerkanntes ausländisches Diplom

gleichwertig mit M.Sc. FH

Anspruch, wenn sonstige Voraussetzungen erfüllt

nicht anerkanntes Diplom
in einem Kanton mit bestehender
Bewilligungspflicht

Diplomanerkennung ab 1. Februar 2025 erforderlich

Beim entsprechenden Kanton abklären, ob die Bewilligung auch nach dem 01.02.2025 Gültigkeit hat.

nicht anerkanntes Diplom
in einem Kanton ohne bisherige Bewilligungspflicht

Diplomanerkennung ab 1. Februar 2025 erforderlich

Bewilligung ab 1. Februar 2025 erforderlich

fachlich nicht eigenverantwortlich bzw. unselbständig angestellt

GesBG ist nicht anwendbar, kantonale Regelungen gelten

keine Bewilligungspflicht nach GesBG aber oft kantonale Bewilligungspflicht;
Krankenkassen verlangen teilweise anerkanntes Diplom


Weiterführende Informationen