Am 1. Februar 2020 ist das neue Gesundheitsberufegesetz (GesBG) in Kraft getreten. Die Osteopathie gilt seither als anerkannter Gesundheitsberuf und ist auf Bundesebene klar geregelt. Praktizierende von Osteopathie in eigener fachlicher Verantwortung benötigen gemäss GesBG spätestens fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Berufsausübungsbewilligung des betreffenden Kantons, sprich ab dem 1. Februar 2025. Um eine Berufsausübungsbewilligung zu erhalten, muss ein Bildungsabschluss gemäss den Anforderungen des GesBG nachgewiesen werden. Dieses verlangt einen Masterabschluss in Osteopathie.
Interkantonale Diplome GDK
Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK hat von 2008 bis 2023 die interkantonale Prüfung in Osteopathie durchgeführt. Die ausgestellten interkantonalen Diplome der GDK in Osteopathie sind gleichwertig mit einem Master of Science in Osteopathie FH.
Ausländische Diplome
Praktizierende mit ausländischem Osteopathie-Diplomen können beim Schweizerischen Roten Kreuz ein Gesuch für die Anerkennung ihres Abschlusses einreichen. Jedes Diplom wird einzeln geprüft. Das SRK verlangt teilweise Ausgleichsmassnahmen, um fehlende Qualifikationen nachzuholen. Inhaber*innen von Teilverfügungen des SRK können an der Hochschule für Gesundheit Freiburg (Heds FR) entsprechende Module nachholen. Die Heds FR bietet zudem einen Bachelor- und einen Masterstudiengang an. Die Fernfachhochschule Schweiz FFHS bietet zurzeit ebenfalls einen Bachelor-Studiengang an. Ein Master-Studiengang ist in Planung.
Arbeiten ohne fachliche Verantwortung
Wenn Sie nicht in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, benötigen Sie gemäss nationalem Gesetz keine Berufsausübungsbewilligung. Für Vorschriften zur Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht sind die Kantone zuständig. Informieren Sie sich bei der Bewilligungsbehörde Ihres Kantons über allfällige Vorgaben. Beachten Sie, dass Krankenkassen teilweise ein anerkanntes Diplom für die Vergütung von Leistungen verlangen.
Übersicht Anerkennungen
Anerkennung | Folgen für das Diplom | Folgen für die Berufsausübungsbewilligung |
M.Sc. FH in Osteopathie | Anforderung gemäss GesBG | Anspruch, wenn sonstige Voraussetzungen erfüllt |
interkantonales Diplom GDK | gleichwertig mit M.Sc. FH | Anspruch, wenn sonstige Voraussetzungen erfüllt |
von der SRK anerkanntes ausländisches Diplom | gleichwertig mit M.Sc. FH | Anspruch, wenn sonstige Voraussetzungen erfüllt |
nicht anerkanntes Diplom | Diplomanerkennung ab 1. Februar 2025 erforderlich | Beim entsprechenden Kanton abklären, ob die Bewilligung auch nach dem 01.02.2025 Gültigkeit hat. |
nicht anerkanntes Diplom | Diplomanerkennung ab 1. Februar 2025 erforderlich | Bewilligung ab 1. Februar 2025 erforderlich |
fachlich nicht eigenverantwortlich bzw. unselbständig angestellt | GesBG ist nicht anwendbar, kantonale Regelungen gelten | keine Bewilligungspflicht nach GesBG aber oft kantonale Bewilligungspflicht; |
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