Kantonale Bewilligungen und Berechtigungen

Blüten eines Apfelbaums

Die kantonalen Regelungen zur Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln in der Komplementärmedizin unterscheiden sich nach wie vor erheblich. Die NVS stellt ihren Mitgliedern deshalb Übersichten zu den geltenden Bewilligungen und Zuständigkeiten zur Verfügung.

Die Berechtigung zur Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln für Berufe der Komplementär- und Alternativmedizin sind in der Schweiz kantonal geregelt und unterscheiden sich entsprechend von Kanton zu Kanton. Als Dienstleistung für unsere Mitglieder lässt die NVS zusammen mit dem SVKH jährlich eine Übersicht zum aktuellen Stand der kantonalen Regelungen erstellen. In den Kantonen Aargau, Basel-Stadt, Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Thurgau sind Änderungen für Naturheilpraktiker*innen erfolgt. 


Kanton Aargau

Neu ist es Naturheilpraktiker*innen mit eidgenössischem Diplom erlaubt, rezeptfreie komplementärmedizinische Arzneimittel der Abgabekategorie D und E abzugeben. Zusätzlich ist neben der Anwendung von rezeptfreien Arzneimitteln neu auch die Anwendung bestimmter rezeptpflichtiger Arzneimittel zulässig. Der Umfang dieser Anwendungskompetenz richtet sich nach einer kantonal festgelegten Liste der zuständigen Behörde (Kantonsapothekerin). Die Liste kann beim Kantonsapotheker Dienst angefragt werden unter: Kantonsapotheker Dienst - Kanton Aargau.


Kanton Basel-Stadt

Naturheilpraktiker*innen mit eidgenössischem Diplom dürfen rezeptfreie komplementärmedizinische Arzneimittel der Abgabekategorie D und E zur ambulanten Notfallbehandlung abgeben. Unverändert bleibt, dass im Rahmen der Behandlung an der Patientin oder am Patienten neben der Anwendung von rezeptfreien-Arzneimitteln auch die Anwendung bestimmter rezeptpflichtiger Arzneimittel zulässig ist, sofern diese gemäss der kantonal festgelegten Liste der zuständigen Behörde (Kantonsapotheker) erlaubt sind. Die Liste kann bei der Kantonsapothekerin angefragt werden unter: Kantonsapothekerin | bs.ch.


Kanton Nidwalden

Neu ist es Naturheilpraktiker*innen mit eidgenössischem Diplom erlaubt, rezeptfreie komplementärmedizinische Arzneimittel der Abgabekategorie D und E abzugeben.


Kanton Obwalden

Naturheilpraktiker*innen mit eidgenössischem Diplom dürfen weiterhin neben rezeptfreien auch bestimmte rezeptpflichtige komplementärmedizinische Arzneimittel anwenden. Die massgebliche Liste der zulässigen Arzneimittel wird neu durch die Kantonsapothekerin geführt. Die Liste kann bei der Kantonsapothekerin angefragt werden unter: Obwalden - Kantonsapothekerin.


Kanton Schwyz

Neu ist für die Anwendung von Arzneimitteln eine Privatapotheken-Bewilligung erforderlich. Weitere Informationen zur Beantragung der Privatapotheken-Bewilligung erhalten Sie beim Amt für Gesundheit und Soziales, Team Bewilligungen, unter: Bewilligungen im Gesundheits- und Sozialwesen – Kanton Schwyz.


Kanton Thurgau

Die Anwendung von Arzneimitteln durch Naturheilpraktiker*innen ist neu klar definiert und beschränkt sich auf rezeptfreie komplementärmedizinische Arzneimittel der Abgabekategorien D und E des jeweiligen Fachbereichs.


Übersicht über die kantonalen Bewilligungen

Die Übersichtsliste für Naturheilpraktiker*innen und Komplementärtherapeut*innen stehen unseren Mitglieder unter den kantonalen Informationen auf unserer Website zur Verfügung. 

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