Mit der Anpassung der Richtlinien zum Modul M7 wurde per 2026 eine wichtige Neuerung eingeführt: Der Mentoratsstatus kann nach erfolgreichem Abschluss von M7 auf Antrag verlängert werden. Diese Möglichkeit trägt einem konkreten Praxisproblem Rechnung: Zwischen dem Abschluss des Mentorats und dem Erwerb des eidgenössischen Diploms (HFP) entsteht oft eine zeitliche Lücke. In dieser Phase ist die rechtliche Grundlage für die Berufsausübung – je nach Kanton – nicht immer eindeutig geregelt.
Die Verlängerung des Mentoratsstatus schafft hier eine Lösung. Sie ermöglicht eine weiterhin geregelte berufliche Tätigkeit unter fachlicher Begleitung bis zur erfolgreichen Absolvierung der Höheren Fachprüfung.
Die wichtigsten Eckpunkte auf einen Blick
- erste Verlängerung: 12 Monate
- weitere Verlängerungen: maximal zwei Verlängerungen à 6 Monate
- Gesamtdauer: höchstens 2 Jahre
Voraussetzungen für eine Verlängerung
- Antrag der Mentorandin bzw. des Mentoranden mit Zustimmung einer akkreditierten Mentoratsperson
- Weiterführung der beruflichen Tätigkeit im entsprechenden Fachbereich
- mindestens eine Mentoratsstunde pro Halbjahr
- Anmeldung zur Höheren Fachprüfung (HFP) spätestens nach der ersten Verlängerung
- Dokumentation der durchgeführten Mentoratsstunden mit Bestätigung durch die Mentoratsperson
Wichtig zu wissen
Die Verlängerung hat keinen Einfluss auf den bereits erreichten Kompetenznachweis im Modul M7. Sie dient ausschliesslich der zusätzlichen fachlichen Begleitung bis zum Abschluss der HFP.
Richtlinien und Formular online verfügbar
Die aktualisierten Richtlinien sowie das Formular zur Verlängerung des Mentoratsstatus stehen online zur Verfügung:
zu den Richtlinien zur «Berufspraxis unter Mentorat» Modul M7
zum Formular «Statusverlängerung Mentorat M7»
Berufsausübung unter Mentorat ist kantonal unterschiedlich geregelt Die neue Möglichkeit zur Verlängerung des Mentoratsstatus schafft mehr Klarheit für die Übergangszeit bis zur HFP. Unabhängig davon bleibt die Berufsausübung unter Mentorat kantonal unterschiedlich geregelt. Während einige Kantone für die Tätigkeit unter Mentorat eine befristete Berufsausübungsbewilligung vorsehen, verzichten andere unter bestimmten Voraussetzungen auf eine eigene Bewilligung oder prüfen die Situation im Einzelfall. Zur Orientierung steht eine Übersicht zu den kantonalen Regelungen zur Verfügung. Es handelt sich jedoch um eine Momentaufnahme. Therapeutinnen und Therapeuten sind weiterhin dafür verantwortlich, die jeweils gültige Rechtslage im eigenen Kanton beim zuständigen Gesundheitsamt zu prüfen. |