Medizinische Anwendung von Cannabis ab 1. August 2022

Gras mit Tau und Wassertropfen

Cannabis ist in der Schweiz als verbotenes Betäubungsmittel eingestuft. Das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken wurde jedoch im August 2022 aufgehoben.

Eröffnen sich hier alternative Therapiemöglichkeiten auch für den Naturheilpraktiker?

Aufhebung des Verbots zu medinischen Zwecken

Das Interesse an Cannabisarzneimitteln und CBD ist aufgrund der potenziellen medizinischen Einsatzmöglichkeiten in den letzten Jahren stark angestiegen. Aus diesem Grunde hat das Parlament das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Betäubungsmittelgesetz (BetmG) per 1. August 2022 aufgehoben. Konkret heisst dies, dass für die ärztliche Verschreibung von Cannabisarzneimittel keine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit mehr benötigt wird. Es besteht aber eine Meldepflicht der Therapiedaten beim BAG während den ersten beiden Behandlungsjahren. Diese obligatorische Datenerhebung dient statistischen Zwecken und soll neue Erkenntnisse bei der medizinischen Cannabistherapie liefern.

Die Anwendung von Cannabis für nichtmedizinische Zwecke ist unverändert nur im Rahmen der vom BAG bewilligten Pilotprojekten zulässig (siehe BAG-Webseite).

Medizinische Anwendung von Cannabis

Cannabisarzneimittel finden in der medizinischen Praxis vorwiegend Verwendung bei

  • chronischen Schmerzen (Nervenschmerzen, Tumorschmerzen, rheumatische Schmerzen)
  • Spastiken und Krämpfen, wie sie bei Multipler Sklerose (MS) und anderen neurologischen Erkrankungen ausgelöst werden
  • Übelkeit und Appetitverlust, beispielsweise im Rahmen einer Chemotherapie

Cannabisarzneimittel werden derzeit nur in Ausnahmefällen von der obligatorischen Krankenversicherung bezahlt.

Kommentar

Sämtliche Cannabisarzneimittel inklusive das CBD-Arzneimittel Epidyolex sind verschreibungspflichtig und stehen damit dem Naturheilpraktiker nicht zur Verfügung. Das gilt auch für Magistralrezepturen, bei dem ein ärztliches Rezept notwendig ist.

Freiverkäufliche CBD-Präparate enthalten max. 1% THC. Die Zweckbestimmung ist vielfach unklar. CBD-Präparate ohne Zweckbestimmung sind als Chemikalien bzw. chemische Rohstoffe einzustufen, unterliegen dem Chemikalienrecht. Heilanpreisungen sind nicht erlaubt. Eine medizinische Anwendung ist für chemisch-technische Präparate (beispielsweise CBD-Duftöle) im Grunde nicht erlaubt bzw. erfolgt in Eigenverantwortung.

Ab Herbst 2022 sollen CBD-Duftöle mit Erlass der Meldestelle Chemikalien vom 24.03.2022 einen Zusatzstoff (Vergällungsmittel wie beim Alkohol) enthalten, um eine perorale Einnahme zu verhindern.

Mit der Freigabe der Cannabisarzneimittel für medizinische Zwecken ist eine Tür aufgegangen, leider nicht für den Naturheilpraktiker. Die Anwendungsmöglichkeiten sind gross. Die grossangelegte Datenerhebung durch das BAG dient dazu, Cannabis zu mehr Evidenz zu verhelfen. Sie liefern aber auch Daten zur Arzneimittelsicherheit. Und sollte sich bestätigen, dass die Präparate sicher sind, so wäre denkbar, dass vielleicht in einigen Jahren mindestens CBD für medizinische Zwecke dem Naturheilpraktiker zur Verfügung stehen.