Werden telefonische Konsultationen von Krankenversicherungen übernommen?

Gras mit Tau und Wassertropfen

Wir haben bei einigen Krankenversicherungen nachgefragt, ob sie telefonische Beratung (z.B. Anamnese) akzeptieren und somit die Kosten für diese Konsultationen übernommen werden. Und wie diese Beratungen im Tarif 590 korrekt abgerechnet werden.

Die Mehrheit der Krankenversicherungen lehnt eine Kostenübernahme bei telefonischen Konsultationen ab. Es ist daher Aufgabe der Patientinnen und Patienten, sich bei ihrer Krankenversicherung zu erkundigen, ob diese Kosten übernommen werden.

Die Tarifziffer 1057 Homöopathie bildet eine Ausnahme und darf telefonische Konsultationen enthalten.

Von SWICA haben wir folgende Info erhalten, die für alle Versicherungen gilt:

Einzelne Tarifziffern sehen gemäss deren Beschreibungen telefonische Verlaufsabklärungen vor (z.B. 1085 Phytotherapie oder 1208 Arzneimitteltherapie etc.). Dabei ist aber ausdrücklich die Rede von einer telefonischen Verlaufsabklärung. Zum Beispiel für einen kurzen Austausch zur Verträglichkeit von einem empfohlenen Präparat, wofür ein Besuch in der Praxis unverhältnismässig scheint (Klient wegen 5 bis 10 Minuten in die Praxis zu bestellen) und keine Untersuchung nötig ist. Diese und ähnliche Situationen können mit den dafür vorgesehenen Tarifziffern in Rechnung gestellt werden.

Nicht gemeint ist damit die Konsultation telefonisch durchzuführen.

Eigentliche telefonische Konsultationen (keine Homöopathie) sind wie andere nicht im Tarif enthaltene Leistungen als 999 und entsprechendem Freitext in Rechnung zu stellen.