Galexis AG stoppt Lieferung bestimmter Arzneimittel an Therapierende

Blüten eines Apfelbaums

Seit Ende Juni 2025 beliefert die Galexis AG Therapeut*innen nicht mehr mit Arzneimitteln der Kategorien A, B und D. Wir erläutern die Hintergründe und zeigen alternative Bezugsquellen auf.

Einige unserer Mitglieder haben im Juni von der Galexis AG die Mitteilung erhalten, dass sie ab dem 30.06.2025 nicht mehr mit Arzneimitteln der Abgabekategorie A, B und D beliefert werden. Dies hat Verunsicherungen und Fragen zum Bezug dieser Arzneimittel aufgeworfen. Wir sind der Sache nachgegangen und erläutern Ihnen die allgemeine Sachlage dazu.
 

Gesetzliche Vorgaben zur Arzneimittel-Abgabe

Das Heilmittelgesetz (HMG) regelt das Inverkehrbringen von Arzneimitteln in der Schweiz. Um Arzneimittel abzugeben, ist eine Bewilligung erforderlich, die von Swissmedic oder den kantonalen Behörden erteilt wird. Diese Bewilligung stellt sicher, dass die Abgabe von Arzneimitteln unter fachgerechten Bedingungen erfolgt und die Sicherheit der Patient*innen gewährleistet ist.

Die Abgabebewilligung für Detailhandelsbetriebe (dazu zählen Apotheken und Drogerien, aber auch Praxisapotheken von Therapeut*innen und Ärzt*innen) ist kantonal geregelt. Somit wird die Bewilligung zur Arzneimittel-Abgabe vom Kanton ausgestellt.

Für den Grosshandel hingegen ist die Swissmedic zuständig. Zum Grosshandel gehören die Pharma-Grossisten, aber auch die Herstellerfirmen bzw. Vertriebsfirmen in der Schweiz. Diese Grosshandelsbetriebe werden durch verschiedene regionale Fachstellen im Auftrag der Swissmedic inspiziert. Betriebe mit Grosshandelsbewilligung dürfen Arzneimittel nur an Personen liefern, die über eine Abgabebewilligung verfügen. Sie sind verpflichtet, ihre Kund*innen regelmässig zu überprüfen, sowohl das Vorhandensein der Berufsausübungsbewilligung als auch die Berechtigung zur Anwendung bzw. Abgabe der bestellten Arzneimittel.

Die Grosshändler müssen sich gemäss Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV) an die Regeln der Guten Vertriebspraxis (GDP) halten, siehe Leitlinien der EU-Kommission vom 05.11.2013 für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln (2013/C 343/01), Ziffer 5.3.
 

Herausforderungen bei der Bewilligungsprüfung

Die gesetzlichen Grundlagen haben sich nicht geändert, der Vollzug verschärfte sich jedoch in den letzten Jahren deutlich. Die Prüfung von Apotheken und Drogerien ist mit verhältnismässig wenig Aufwand verbunden. Im Falle der Therapeut*innen ist die Prüfung aufwendiger, nicht zuletzt auch, weil die Kantone keine einheitliche Regelung kennen und die erteilten Bewilligungen nicht zuverlässig in einem offiziellen Register zu finden sind. Das erschwert den Grosshändlern die Kontrolle erheblich.
 

Unvollständige Einträge im Register NAREG

Das NAREG ist ein offizielles Berufsregister des Bundes. Eingetragen werden hier unter anderem Drogist*innen und Naturheilpraktiker*innen mit eidgenössischem Diplom. Die Meldung der Personen erfolgt via Kantone an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK), welches das Register führt. Gemeldet werden in der Regel Therapierende, die über eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) verfügen. Es gibt nun Kantone, die keine BAB kennen (Bsp. Kanton ZH), was die Überprüfung der Kund*innen aus diesen Kantonen zusätzlich erschwert. Im NAREG fehlen auch die Angaben, ob der/die Therapeut*in eine kantonale Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln besitzt.

Das NAREG wäre der ideale Ort, um alle relevanten Informationen (Name, Praxisadresse, Qualifikation/Beruf, Berufsausübungsbewilligung, Abgabebewilligung) zugänglich zu machen. Aufgrund der föderalistischen Strukturen in der Schweiz sowie des noch wenig digitalisierten Gesundheitswesens, stehen diese Daten zurzeit noch nicht vollständig zur Verfügung.
 

Entscheid der Galexis AG

In kommerzieller Hinsicht scheint der Aufwand für die Überprüfung von Therapierenden für die Galexis AG nicht rentabel zu sein. Der Entscheid, Therapeut*innen nicht mehr mit Arzneimitteln der Kategorien A, B und D zu beliefern, ist eine unternehmerische und keine politische Entscheidung.
 

Alternative Bezugsquellen

Wir sind in Kontakt mit Pharma-Grosshändlern, Vertriebs- und Herstellerfirmen. Schwabe Pharma AG, ebi-pharm ag, PHYTOMED AG, Spagyros AG sowie die Victoria Apotheke in Zürich haben bestätigt, dass Arzneimittel durch Therapeut*innen bezogen werden können, sofern die nötigen Dokumente vorgelegt werden. Auch der Pharmavertrieb der Apotheke zur Eiche in Herisau hat die Bewilligung schweizweit Phytoarzneimittel an Therapeut*innen zu vertreiben. Dazu gehören die Produkte der Phönix Laboratorium GmbH sowie der metapharmaka GmbH.

Wir empfehlen Ihnen, bei der Bestellung von Arzneimitteln Ihre Berufsausübungsbewilligung, Bewilligung zur Anwendung und/oder Abgabe von Arzneimitteln sowie Kopien Ihrer Qualifikationen oder Nachweise Ihrer Befugnisse beizulegen (z.B. das eidgenössische Diplom). Jede Firma führt eine individuelle Beurteilung von Neukund*innen durch und erfragt allenfalls weitere Dokumente.

Weitere Bezugsquellen sind in Abklärung. Gerne informieren wir Sie, sobald uns mehr Informationen zur Verfügung stehen.

Galexis AG stoppt Lieferung bestimmter Arzneimittel an Therapierende

Blüten eines Apfelbaums

Seit Ende Juni 2025 beliefert die Galexis AG Therapeut*innen nicht mehr mit Arzneimitteln der Kategorien A, B und D. Wir erläutern die Hintergründe und zeigen alternative Bezugsquellen auf.

Einige unserer Mitglieder haben im Juni von der Galexis AG die Mitteilung erhalten, dass sie ab dem 30.06.2025 nicht mehr mit Arzneimitteln der Abgabekategorie A, B und D beliefert werden. Dies hat Verunsicherungen und Fragen zum Bezug dieser Arzneimittel aufgeworfen. Wir sind der Sache nachgegangen und erläutern Ihnen die allgemeine Sachlage dazu.
 

Gesetzliche Vorgaben zur Arzneimittel-Abgabe

Das Heilmittelgesetz (HMG) regelt das Inverkehrbringen von Arzneimitteln in der Schweiz. Um Arzneimittel abzugeben, ist eine Bewilligung erforderlich, die von Swissmedic oder den kantonalen Behörden erteilt wird. Diese Bewilligung stellt sicher, dass die Abgabe von Arzneimitteln unter fachgerechten Bedingungen erfolgt und die Sicherheit der Patient*innen gewährleistet ist.

Die Abgabebewilligung für Detailhandelsbetriebe (dazu zählen Apotheken und Drogerien, aber auch Praxisapotheken von Therapeut*innen und Ärzt*innen) ist kantonal geregelt. Somit wird die Bewilligung zur Arzneimittel-Abgabe vom Kanton ausgestellt.

Für den Grosshandel hingegen ist die Swissmedic zuständig. Zum Grosshandel gehören die Pharma-Grossisten, aber auch die Herstellerfirmen bzw. Vertriebsfirmen in der Schweiz. Diese Grosshandelsbetriebe werden durch verschiedene regionale Fachstellen im Auftrag der Swissmedic inspiziert. Betriebe mit Grosshandelsbewilligung dürfen Arzneimittel nur an Personen liefern, die über eine Abgabebewilligung verfügen. Sie sind verpflichtet, ihre Kund*innen regelmässig zu überprüfen, sowohl das Vorhandensein der Berufsausübungsbewilligung als auch die Berechtigung zur Anwendung bzw. Abgabe der bestellten Arzneimittel.

Die Grosshändler müssen sich gemäss Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV) an die Regeln der Guten Vertriebspraxis (GDP) halten, siehe Leitlinien der EU-Kommission vom 05.11.2013 für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln (2013/C 343/01), Ziffer 5.3.
 

Herausforderungen bei der Bewilligungsprüfung

Die gesetzlichen Grundlagen haben sich nicht geändert, der Vollzug verschärfte sich jedoch in den letzten Jahren deutlich. Die Prüfung von Apotheken und Drogerien ist mit verhältnismässig wenig Aufwand verbunden. Im Falle der Therapeut*innen ist die Prüfung aufwendiger, nicht zuletzt auch, weil die Kantone keine einheitliche Regelung kennen und die erteilten Bewilligungen nicht zuverlässig in einem offiziellen Register zu finden sind. Das erschwert den Grosshändlern die Kontrolle erheblich.
 

Unvollständige Einträge im Register NAREG

Das NAREG ist ein offizielles Berufsregister des Bundes. Eingetragen werden hier unter anderem Drogist*innen und Naturheilpraktiker*innen mit eidgenössischem Diplom. Die Meldung der Personen erfolgt via Kantone an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK), welches das Register führt. Gemeldet werden in der Regel Therapierende, die über eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) verfügen. Es gibt nun Kantone, die keine BAB kennen (Bsp. Kanton ZH), was die Überprüfung der Kund*innen aus diesen Kantonen zusätzlich erschwert. Im NAREG fehlen auch die Angaben, ob der/die Therapeut*in eine kantonale Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln besitzt.

Das NAREG wäre der ideale Ort, um alle relevanten Informationen (Name, Praxisadresse, Qualifikation/Beruf, Berufsausübungsbewilligung, Abgabebewilligung) zugänglich zu machen. Aufgrund der föderalistischen Strukturen in der Schweiz sowie des noch wenig digitalisierten Gesundheitswesens, stehen diese Daten zurzeit noch nicht vollständig zur Verfügung.
 

Entscheid der Galexis AG

In kommerzieller Hinsicht scheint der Aufwand für die Überprüfung von Therapierenden für die Galexis AG nicht rentabel zu sein. Der Entscheid, Therapeut*innen nicht mehr mit Arzneimitteln der Kategorien A, B und D zu beliefern, ist eine unternehmerische und keine politische Entscheidung.
 

Alternative Bezugsquellen

Wir sind in Kontakt mit Pharma-Grosshändlern, Vertriebs- und Herstellerfirmen. Schwabe Pharma AG, ebi-pharm ag, PHYTOMED AG, Spagyros AG sowie die Victoria Apotheke in Zürich haben bestätigt, dass Arzneimittel durch Therapeut*innen bezogen werden können, sofern die nötigen Dokumente vorgelegt werden. Auch der Pharmavertrieb der Apotheke zur Eiche in Herisau hat die Bewilligung schweizweit Phytoarzneimittel an Therapeut*innen zu vertreiben. Dazu gehören die Produkte der Phönix Laboratorium GmbH sowie der metapharmaka GmbH.

Wir empfehlen Ihnen, bei der Bestellung von Arzneimitteln Ihre Berufsausübungsbewilligung, Bewilligung zur Anwendung und/oder Abgabe von Arzneimitteln sowie Kopien Ihrer Qualifikationen oder Nachweise Ihrer Befugnisse beizulegen (z.B. das eidgenössische Diplom). Jede Firma führt eine individuelle Beurteilung von Neukund*innen durch und erfragt allenfalls weitere Dokumente.

Weitere Bezugsquellen sind in Abklärung. Gerne informieren wir Sie, sobald uns mehr Informationen zur Verfügung stehen.

Galexis AG stoppt Lieferung bestimmter Arzneimittel an Therapierende

Blüten eines Apfelbaums

Seit Ende Juni 2025 beliefert die Galexis AG Therapeut*innen nicht mehr mit Arzneimitteln der Kategorien A, B und D. Wir erläutern die Hintergründe und zeigen alternative Bezugsquellen auf.

Einige unserer Mitglieder haben im Juni von der Galexis AG die Mitteilung erhalten, dass sie ab dem 30.06.2025 nicht mehr mit Arzneimitteln der Abgabekategorie A, B und D beliefert werden. Dies hat Verunsicherungen und Fragen zum Bezug dieser Arzneimittel aufgeworfen. Wir sind der Sache nachgegangen und erläutern Ihnen die allgemeine Sachlage dazu.
 

Gesetzliche Vorgaben zur Arzneimittel-Abgabe

Das Heilmittelgesetz (HMG) regelt das Inverkehrbringen von Arzneimitteln in der Schweiz. Um Arzneimittel abzugeben, ist eine Bewilligung erforderlich, die von Swissmedic oder den kantonalen Behörden erteilt wird. Diese Bewilligung stellt sicher, dass die Abgabe von Arzneimitteln unter fachgerechten Bedingungen erfolgt und die Sicherheit der Patient*innen gewährleistet ist.

Die Abgabebewilligung für Detailhandelsbetriebe (dazu zählen Apotheken und Drogerien, aber auch Praxisapotheken von Therapeut*innen und Ärzt*innen) ist kantonal geregelt. Somit wird die Bewilligung zur Arzneimittel-Abgabe vom Kanton ausgestellt.

Für den Grosshandel hingegen ist die Swissmedic zuständig. Zum Grosshandel gehören die Pharma-Grossisten, aber auch die Herstellerfirmen bzw. Vertriebsfirmen in der Schweiz. Diese Grosshandelsbetriebe werden durch verschiedene regionale Fachstellen im Auftrag der Swissmedic inspiziert. Betriebe mit Grosshandelsbewilligung dürfen Arzneimittel nur an Personen liefern, die über eine Abgabebewilligung verfügen. Sie sind verpflichtet, ihre Kund*innen regelmässig zu überprüfen, sowohl das Vorhandensein der Berufsausübungsbewilligung als auch die Berechtigung zur Anwendung bzw. Abgabe der bestellten Arzneimittel.

Die Grosshändler müssen sich gemäss Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV) an die Regeln der Guten Vertriebspraxis (GDP) halten, siehe Leitlinien der EU-Kommission vom 05.11.2013 für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln (2013/C 343/01), Ziffer 5.3.
 

Herausforderungen bei der Bewilligungsprüfung

Die gesetzlichen Grundlagen haben sich nicht geändert, der Vollzug verschärfte sich jedoch in den letzten Jahren deutlich. Die Prüfung von Apotheken und Drogerien ist mit verhältnismässig wenig Aufwand verbunden. Im Falle der Therapeut*innen ist die Prüfung aufwendiger, nicht zuletzt auch, weil die Kantone keine einheitliche Regelung kennen und die erteilten Bewilligungen nicht zuverlässig in einem offiziellen Register zu finden sind. Das erschwert den Grosshändlern die Kontrolle erheblich.
 

Unvollständige Einträge im Register NAREG

Das NAREG ist ein offizielles Berufsregister des Bundes. Eingetragen werden hier unter anderem Drogist*innen und Naturheilpraktiker*innen mit eidgenössischem Diplom. Die Meldung der Personen erfolgt via Kantone an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK), welches das Register führt. Gemeldet werden in der Regel Therapierende, die über eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) verfügen. Es gibt nun Kantone, die keine BAB kennen (Bsp. Kanton ZH), was die Überprüfung der Kund*innen aus diesen Kantonen zusätzlich erschwert. Im NAREG fehlen auch die Angaben, ob der/die Therapeut*in eine kantonale Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln besitzt.

Das NAREG wäre der ideale Ort, um alle relevanten Informationen (Name, Praxisadresse, Qualifikation/Beruf, Berufsausübungsbewilligung, Abgabebewilligung) zugänglich zu machen. Aufgrund der föderalistischen Strukturen in der Schweiz sowie des noch wenig digitalisierten Gesundheitswesens, stehen diese Daten zurzeit noch nicht vollständig zur Verfügung.
 

Entscheid der Galexis AG

In kommerzieller Hinsicht scheint der Aufwand für die Überprüfung von Therapierenden für die Galexis AG nicht rentabel zu sein. Der Entscheid, Therapeut*innen nicht mehr mit Arzneimitteln der Kategorien A, B und D zu beliefern, ist eine unternehmerische und keine politische Entscheidung.
 

Alternative Bezugsquellen

Wir sind in Kontakt mit Pharma-Grosshändlern, Vertriebs- und Herstellerfirmen. Schwabe Pharma AG, ebi-pharm ag, PHYTOMED AG, Spagyros AG sowie die Victoria Apotheke in Zürich haben bestätigt, dass Arzneimittel durch Therapeut*innen bezogen werden können, sofern die nötigen Dokumente vorgelegt werden. Auch der Pharmavertrieb der Apotheke zur Eiche in Herisau hat die Bewilligung schweizweit Phytoarzneimittel an Therapeut*innen zu vertreiben. Dazu gehören die Produkte der Phönix Laboratorium GmbH sowie der metapharmaka GmbH.

Wir empfehlen Ihnen, bei der Bestellung von Arzneimitteln Ihre Berufsausübungsbewilligung, Bewilligung zur Anwendung und/oder Abgabe von Arzneimitteln sowie Kopien Ihrer Qualifikationen oder Nachweise Ihrer Befugnisse beizulegen (z.B. das eidgenössische Diplom). Jede Firma führt eine individuelle Beurteilung von Neukund*innen durch und erfragt allenfalls weitere Dokumente.

Weitere Bezugsquellen sind in Abklärung. Gerne informieren wir Sie, sobald uns mehr Informationen zur Verfügung stehen.