Mitglieder-Frage: Sexuelle Belästigung durch Patienten

Blüten eines Apfelbaums

Eine Therapeutin wird wiederholt von einem ehemaligen Patienten sexuell belästigt. Sie fühlt sich bedroht und möchte die Polizei einschalten, fragt sich jedoch, ob sie mit einer Anzeige ihre Schweigepflicht verletzt. Wir haben für Sie die rechtliche Lage zusammengefasst.

Mitglieder-Frage

«Ein ehemaliger Patient von mir schickt mir wiederholt Nachrichten mit groben sexuellen Anspielungen. Ich habe ihm deutlich gemacht, dass er dieses Verhalten unterlassen soll und er in meiner Praxis nicht mehr willkommen sei. Die Belästigungen hören jedoch nicht auf und ich habe Angst, dass er plötzlich in der Praxis auftaucht. Verletze ich meine Schweigepflicht, wenn ich sein Verhalten der Polizei melde?»

Antwort NVS

Nein. Als Therapeutin unterliegen Sie der beruflichen Schweigepflicht. Diese schützt alle Informationen von Patient*innen, die Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit über Ihre Patient*innen erfahren. Sie gilt grundsätzlich auch über das Therapieende hinaus. Nicht darunter fallen jedoch strafrechtlich relevante Handlungen gegen Sie persönlich – wie etwa sexuelle Belästigung. In solchen Fällen dürfen (und sollen) Sie sich schützen und rechtliche Schritte einleiten.

Rechtliche Grundlage

Die sexuelle Belästigung ist im schweizerischen Strafrecht in Art. 198 StGB definiert. Sie wird als Straftat gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gewertet, stellt jedoch im Vergleich zu schwerwiegenderen Delikten lediglich eine Übertretung dar. Das bedeutet, sie wird nur auf Antrag der betroffenen Person strafrechtlich verfolgt und mit Busse bestraft.

Art. 198 StGB unterscheidet zwei Tatvarianten:

  1. Jemand nimmt eine sexuelle Handlung vor einer Person vor, die dies nicht erwartet. Hierbei muss die Handlung einen eindeutigen Bezug zum Geschlechtlichen haben (z.B. Entblössen der Geschlechtsteile, Masturbation). Sie muss ausserdem unterwartet und in räumlicher und visueller Nähe zum Opfer stattfinden (z.B. im gleichen Raum).
  2. Jemand belästigt eine andere Person sexuell durch zudringliche körperliche Annäherungen (z. B. unerwünschtes Umarmen, Anpressen oder Berühren von Geschlechtsteilen über oder unter der Kleidung). Auch grob vulgäre verbale Ausdrücke können darunterfallen (durch gesprochenes oder geschriebenes Wort), wenn sie objektiv eine grobe Zumutung darstellen. Werden unaufgefordert pornographische Bilder geschickt, kann dies unter den Tatbestand der Pornographie fallen (siehe Art. 197 Abs. 2 StGB).

Beide Varianten müssen vorsätzlich erfolgen. Es handelt sich stets um ein Antragsdelikt, die Polizei wird also nur auf Ihre Initiative hin tätig.

Empfehlungen

  • Grenzen setzen: Reagieren Sie möglichst frühzeitig. Benennen Sie das übergriffige Verhalten klar und teilen Sie mit, welches Verhalten Sie erwarten und was Sie nicht tolerieren.
  • Unterstützung holen: Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie mit einer Vertrauensperson oder holen Sie rechtliche Unterstützung ein.
  • Anzeige erstatten: Wenn Sie sich zu einer Anzeige entschliessen, vereinbaren Sie einen Termin bei einer Polizeistelle in Ihrer Nähe. Sichern Sie Beweise (z. B. Bildschirmaufnahmen von Nachrichten) für die Weitergabe an die Polizei. Geben Sie bei der Anzeige keine Informationen weiter, die unter die Schweigepflicht fallen.
  • Im Notfall: Wenn Sie sich akut bedroht fühlen, verständigen Sie die Polizei unter der Notrufnummer 117.

Mitglieder-Frage: Sexuelle Belästigung durch Patienten

Blüten eines Apfelbaums

Eine Therapeutin wird wiederholt von einem ehemaligen Patienten sexuell belästigt. Sie fühlt sich bedroht und möchte die Polizei einschalten, fragt sich jedoch, ob sie mit einer Anzeige ihre Schweigepflicht verletzt. Wir haben für Sie die rechtliche Lage zusammengefasst.

Mitglieder-Frage

«Ein ehemaliger Patient von mir schickt mir wiederholt Nachrichten mit groben sexuellen Anspielungen. Ich habe ihm deutlich gemacht, dass er dieses Verhalten unterlassen soll und er in meiner Praxis nicht mehr willkommen sei. Die Belästigungen hören jedoch nicht auf und ich habe Angst, dass er plötzlich in der Praxis auftaucht. Verletze ich meine Schweigepflicht, wenn ich sein Verhalten der Polizei melde?»

Antwort NVS

Nein. Als Therapeutin unterliegen Sie der beruflichen Schweigepflicht. Diese schützt alle Informationen von Patient*innen, die Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit über Ihre Patient*innen erfahren. Sie gilt grundsätzlich auch über das Therapieende hinaus. Nicht darunter fallen jedoch strafrechtlich relevante Handlungen gegen Sie persönlich – wie etwa sexuelle Belästigung. In solchen Fällen dürfen (und sollen) Sie sich schützen und rechtliche Schritte einleiten.

Rechtliche Grundlage

Die sexuelle Belästigung ist im schweizerischen Strafrecht in Art. 198 StGB definiert. Sie wird als Straftat gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gewertet, stellt jedoch im Vergleich zu schwerwiegenderen Delikten lediglich eine Übertretung dar. Das bedeutet, sie wird nur auf Antrag der betroffenen Person strafrechtlich verfolgt und mit Busse bestraft.

Art. 198 StGB unterscheidet zwei Tatvarianten:

  1. Jemand nimmt eine sexuelle Handlung vor einer Person vor, die dies nicht erwartet. Hierbei muss die Handlung einen eindeutigen Bezug zum Geschlechtlichen haben (z.B. Entblössen der Geschlechtsteile, Masturbation). Sie muss ausserdem unterwartet und in räumlicher und visueller Nähe zum Opfer stattfinden (z.B. im gleichen Raum).
  2. Jemand belästigt eine andere Person sexuell durch zudringliche körperliche Annäherungen (z. B. unerwünschtes Umarmen, Anpressen oder Berühren von Geschlechtsteilen über oder unter der Kleidung). Auch grob vulgäre verbale Ausdrücke können darunterfallen (durch gesprochenes oder geschriebenes Wort), wenn sie objektiv eine grobe Zumutung darstellen. Werden unaufgefordert pornographische Bilder geschickt, kann dies unter den Tatbestand der Pornographie fallen (siehe Art. 197 Abs. 2 StGB).

Beide Varianten müssen vorsätzlich erfolgen. Es handelt sich stets um ein Antragsdelikt, die Polizei wird also nur auf Ihre Initiative hin tätig.

Empfehlungen

  • Grenzen setzen: Reagieren Sie möglichst frühzeitig. Benennen Sie das übergriffige Verhalten klar und teilen Sie mit, welches Verhalten Sie erwarten und was Sie nicht tolerieren.
  • Unterstützung holen: Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie mit einer Vertrauensperson oder holen Sie rechtliche Unterstützung ein.
  • Anzeige erstatten: Wenn Sie sich zu einer Anzeige entschliessen, vereinbaren Sie einen Termin bei einer Polizeistelle in Ihrer Nähe. Sichern Sie Beweise (z. B. Bildschirmaufnahmen von Nachrichten) für die Weitergabe an die Polizei. Geben Sie bei der Anzeige keine Informationen weiter, die unter die Schweigepflicht fallen.
  • Im Notfall: Wenn Sie sich akut bedroht fühlen, verständigen Sie die Polizei unter der Notrufnummer 117.

Mitglieder-Frage: Sexuelle Belästigung durch Patienten

Blüten eines Apfelbaums

Eine Therapeutin wird wiederholt von einem ehemaligen Patienten sexuell belästigt. Sie fühlt sich bedroht und möchte die Polizei einschalten, fragt sich jedoch, ob sie mit einer Anzeige ihre Schweigepflicht verletzt. Wir haben für Sie die rechtliche Lage zusammengefasst.

Mitglieder-Frage

«Ein ehemaliger Patient von mir schickt mir wiederholt Nachrichten mit groben sexuellen Anspielungen. Ich habe ihm deutlich gemacht, dass er dieses Verhalten unterlassen soll und er in meiner Praxis nicht mehr willkommen sei. Die Belästigungen hören jedoch nicht auf und ich habe Angst, dass er plötzlich in der Praxis auftaucht. Verletze ich meine Schweigepflicht, wenn ich sein Verhalten der Polizei melde?»

Antwort NVS

Nein. Als Therapeutin unterliegen Sie der beruflichen Schweigepflicht. Diese schützt alle Informationen von Patient*innen, die Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit über Ihre Patient*innen erfahren. Sie gilt grundsätzlich auch über das Therapieende hinaus. Nicht darunter fallen jedoch strafrechtlich relevante Handlungen gegen Sie persönlich – wie etwa sexuelle Belästigung. In solchen Fällen dürfen (und sollen) Sie sich schützen und rechtliche Schritte einleiten.

Rechtliche Grundlage

Die sexuelle Belästigung ist im schweizerischen Strafrecht in Art. 198 StGB definiert. Sie wird als Straftat gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gewertet, stellt jedoch im Vergleich zu schwerwiegenderen Delikten lediglich eine Übertretung dar. Das bedeutet, sie wird nur auf Antrag der betroffenen Person strafrechtlich verfolgt und mit Busse bestraft.

Art. 198 StGB unterscheidet zwei Tatvarianten:

  1. Jemand nimmt eine sexuelle Handlung vor einer Person vor, die dies nicht erwartet. Hierbei muss die Handlung einen eindeutigen Bezug zum Geschlechtlichen haben (z.B. Entblössen der Geschlechtsteile, Masturbation). Sie muss ausserdem unterwartet und in räumlicher und visueller Nähe zum Opfer stattfinden (z.B. im gleichen Raum).
  2. Jemand belästigt eine andere Person sexuell durch zudringliche körperliche Annäherungen (z. B. unerwünschtes Umarmen, Anpressen oder Berühren von Geschlechtsteilen über oder unter der Kleidung). Auch grob vulgäre verbale Ausdrücke können darunterfallen (durch gesprochenes oder geschriebenes Wort), wenn sie objektiv eine grobe Zumutung darstellen. Werden unaufgefordert pornographische Bilder geschickt, kann dies unter den Tatbestand der Pornographie fallen (siehe Art. 197 Abs. 2 StGB).

Beide Varianten müssen vorsätzlich erfolgen. Es handelt sich stets um ein Antragsdelikt, die Polizei wird also nur auf Ihre Initiative hin tätig.

Empfehlungen

  • Grenzen setzen: Reagieren Sie möglichst frühzeitig. Benennen Sie das übergriffige Verhalten klar und teilen Sie mit, welches Verhalten Sie erwarten und was Sie nicht tolerieren.
  • Unterstützung holen: Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie mit einer Vertrauensperson oder holen Sie rechtliche Unterstützung ein.
  • Anzeige erstatten: Wenn Sie sich zu einer Anzeige entschliessen, vereinbaren Sie einen Termin bei einer Polizeistelle in Ihrer Nähe. Sichern Sie Beweise (z. B. Bildschirmaufnahmen von Nachrichten) für die Weitergabe an die Polizei. Geben Sie bei der Anzeige keine Informationen weiter, die unter die Schweigepflicht fallen.
  • Im Notfall: Wenn Sie sich akut bedroht fühlen, verständigen Sie die Polizei unter der Notrufnummer 117.