Nahrungsergänzungsmittel – meldepflichtig?

Blüten eines Apfelbaums

Der Verkauf oder die Abgabe von Nahrungsergänzungsmitteln gehört für viele Therapeut*innen zum Praxisalltag. Weniger bekannt ist jedoch, dass diese Tätigkeit in der Schweiz meldepflichtig ist. Spätestens im Rahmen von Zertifizierungsverfahren wie der SPAK-Zertifizierung taucht die Frage auf: Wer muss was, wo und wie melden? Und welche Konsequenzen drohen, wenn die Meldepflicht übersehen wurde?

Im folgenden Interview einer Naturheilpraktikerin erklärt Renato Kaiser, Experte für Lebensmittelrecht und Dozent, welche gesetzlichen Vorgaben gelten, wie die Meldung korrekt erfolgt, worauf Therapeut*innen besonders achten müssen und warum auch langjährig bestehende Online-Shops jetzt aktiv werden sollten. Das Gespräch bietet eine praxisnahe Orientierung und klärt häufige Missverständnisse – verständlich, aktuell und direkt anwendbar.

Im Rahmen der SPAK-Zertifizierung wurde ich darauf hingewiesen, dass ich die Abgabe von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) melden muss. Stimmt das? Wenn ja, wo erfolgt diese Meldung?
Ja, es stimmt. Jede Praxis, die NEM (und damit Lebensmittel) an Kund*innen bzw. Patient*innen abgibt, gilt als Lebensmittelbetrieb im Detailhandel und unterliegt der Meldepflicht. Die Meldung muss bei der kantonalen Vollzugsbehörde am Praxisstandort erfolgen – nicht beim Bund. Welche Stelle konkret zuständig ist, unterscheidet sich je nach Kanton (z.B. Kantonales Labor in Zürich, Amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelkontrolle im Kanton Aargau). Die Websites der Kantone sind nicht immer leicht zu navigieren. Bewährt hat sich eine gezielte Suche mit Stichworten wie «Meldung Lebensmittelbetrieb [Kanton]», um das korrekte Meldeformular oder die zuständige Kontaktstelle zu finden.

Welche Unterlagen oder Informationen sollte ich bereithalten, bevor ich meinen Vertrieb melde? Und muss ich für die Anmeldung bestimmte Dokumente einreichen?
Für die Meldung als Lebensmittelbetrieb sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich. In der Regel genügt es, ein kantonales Formular mit den Basisdaten der Praxis auszufüllen und einzureichen. Besondere Nachweise (z.B. zu Lagerung oder Mengen) müssen mit der Meldung noch nicht vorgelegt werden. Ein kurzer Hinweis im Formular, dass im Rahmen der Praxistätigkeit NEM abgegeben werden, ist ausreichend. Die eigentliche Selbstkontrolle (z.B. Lagerdokumentation) muss man erst zur Inspektion vorweisen.


Merke

Meldeformular ausfüllen: Praxisname, Adresse, verantwortliche Person eintragen

Kategorie «Detailhandel» ankreuzen

Unter «Bemerkungen» angeben, dass Nahrungsergänzungsmittel an Patient*innen im Rahmen der Behandlung abgegeben werden

Online-Formular nutzen: Viele Kantone bieten beschreibbare PDF- oder Online-Formulare an

Angaben zu Lieferanten (optional): Gegebenenfalls im Formular Hauptlieferanten von NEM nennen (z. B. Steinberg Pharma, Alpinamed, Hänseler). Dies ist nicht zwingend, kann aber für die Behörde hilfreiche Zusatzinfos liefern.

Keine Mengenangaben nötig: Felder zum Jahresumsatz oder Volumen können für eine kleine Praxis vernachlässigt werden – diese sind nur für grosse Lebensmittelbetriebe relevant.


Gibt es eine Inspektion durch den Kanton? Allenfalls auch unangemeldet?
Nach der Meldung muss man mit einer behördlichen Erstinspektion der Praxis rechnen. In der Regel kündigt sich der/die Lebensmittelinspektor*in an; unangemeldete Besuche kommen fast nur vor, wenn es konkrete Hinweise auf Verstösse gibt (z. B. unerlaubte Produkte oder Heilversprechen im Internet). Insbesondere ein aktiver Online-Verkauf von NEM zieht erfahrungsgemäss eine genaue Prüfung nach sich, da viele Webshops von Therapeut*innen in der Vergangenheit beanstandet wurden.


Merke

  • Online-Shop = erhöhte Aufmerksamkeit: Jede Praxis mit Online-NEM-Shop wird sicher inspiziert, da Lebensmittelkontrolleure zuerst die Website überprüfen. Unzulässige Health Claims oder nicht zugelassene Produkte (z. B. CBD als NEM) führen eher zu unangemeldeten Besuchen.
  • Beispiel: Ein Online-Verkauf von CBD-haltigen Produkten mit Heilversprechen würde die Behörde voraussichtlich sofort und ohne Voranmeldung auf den Plan rufen. In der Schweiz sind derzeit keine CBD-NEM zugelassen, solche Produkte gelten als «Novel Food» und würden bei einer Kontrolle beschlagnahmt.
 


Fallen für die Meldung oder eine Inspektion Kosten an?
Die Meldung als NEM-Abgabestelle ist gebührenfrei. Auch die Erstinspektion wird zunächst nicht in Rechnung gestellt, solange keine Beanstandungen vorliegen. Kosten entstehen erst dann, wenn Mängel oder Verstösse feststellt werden und dadurch zusätzlicher Aufwand (Nachkontrollen, verordnete Massnahmen) anfällt.


Merke

  • Wer gut vorbereitet ist und keine Beanstandungen erhält, muss keine Gebühren für die Inspektion befürchten. Nur im Falle von Verstössen oder Nachlässigkeiten können Gebühren oder Bussen anfallen.
 


Gibt es eine Bestätigung oder ein Zertifikat?
Nein, es gibt weder ein offizielles Zertifikat noch eine spezielle Bewilligung für die NEM-Abgabe. Als Nachweis gilt der schriftliche Inspektionsbericht der Kantonsbehörde. Enthält der Bericht keine Beanstandungen oder Auflagen, bestätigt er indirekt die korrekte Meldung und Umsetzung der Anforderungen.

Ich verkaufe bereits seit über 10 Jahren NEM, auch online. Es ist eine wichtige Einnahmequelle für mich. Muss ich etwas befürchten, wenn ich den Vertrieb jetzt melde?
Nein. Wer seine NEM-Abgabe jetzt ordnungsgemäss meldet, braucht keine Angst vor negativen Folgen zu haben. Durch die Registrierung wird lediglich ein bislang fehlender Behördeneintrag nachgeholt – ein Versäumnis, das in der Regel nicht geahndet wird, solange keine gravierenden Verstösse vorliegen. Erst wenn im Zuge der ersten Kontrolle verbotene Inhaltsstoffe oder illegale Produkte entdeckt würden, könnten nachträglich Sanktionen drohen.


Merke

  • Vertrieb erlaubter Produkte: Wer seit Jahren legale NEM seriöser Schweizer Hersteller (z. B. Steinberg Pharma, Alpinamed, Hänseler) abgibt, braucht keine Sanktionen zu fürchten – diese Präparate sind ordnungsgemäss deklariert und verkehrsfähig, schwere Beanstandungen sind äusserst unwahrscheinlich.
  • Falls doch Verstösse vorliegen: Wurden in der Vergangenheit NEM mit verbotenen Inhaltsstoffen verkauft (z. B. Melatonin, siehe nächste Frage), könnten bei der anstehenden Inspektion Massnahmen ergriffen werden. In so einem Fall müssten betroffene Produkte vermutlich aus dem Verkehr gezogen werden, unter Umständen begleitet von Verwarnungen oder Bussen.
 


Was riskiere ich, wenn ich den Vertrieb von NEM nicht melde?
Ohne Meldung erhöht sich das Risiko empfindlicher Strafen, falls die Praxis bei einem Verstoss «erwischt» wird. Die Strafmassnahme kann je nach Schwere des Verstosses variieren, von einer Verwarnung mit Nachholfrist bis hin zu Beschlagnahmung der Produkte und Bussen. Illegale NEM (wie etwa CBD-Produkte oder melatoninhaltige Präparate) machen unangemeldete Kontrollen und strenge Sanktionen sehr wahrscheinlich, da man zusätzlich gegen das Arzneimittelrecht verstösst.

Meine Kollegin hat eine Praxis für Fussreflexzonenmassage. Sie hat (noch) kein Zertifikat oder Diplom. Darf auch sie NEM vertreiben?
Auch Therapeut*innen ohne Diplom/Zertifikat dürfen NEM abgeben, solange sie die Vorgaben des Lebensmittelrechts einhalten. Die Berufsbefugnis (Titel) spielt dabei keine Rolle – es zählt ausschliesslich, dass die Person ihre Praxis als Lebensmittelbetrieb meldet und alle Anforderungen zur Abgabe von NEM (Selbstkontrolle, etc.) erfüllt. Die Abgabe erfolgt in diesem Fall ebenfalls im Rahmen des Detailhandels (B2C) an eigene Kund*innen/Patient*innen und erfordert keine besondere arzneimittelrechtliche Bewilligung.

 

Vielen Dank an Renato Kaiser für das informative Gespräch.